Durchführung der psych. Gefährdungsbeurteilung

VORBEREITUNG DER GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG PSYCHISCHER BELASTUNG

Seit 2013 schreibt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSChG) im § 5 Abs.6 ausdrücklich auch die Ermittlung der Gefährdungen aufgrund psychischer Belastungen vor.

Diese Gefährdungsbeurteilung stellt allerdings viele Arbeitgeber, ebenso wie auch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, vor eine große Herausforderung..

Die gute Nachricht ist:                                                                                                                                                                                   Sie müssen es nicht selber durchführen – die meisten Unternehmen beauftragen damit externe Anbieter.

Mit Ihnen gemeinsam planen wir das Vorgehen.

Wir definieren die Tätigkeiten und/oder Bereiche sowie die Belastungsfaktoren, die beurteilt werden sollen bzw, vorgeschrieben sind.

Dabei ist auch wichtig, alle Mitarbeiter und Führungskräfte für das Thema zu sensibilisieren und mit unzutreffenden Vorstellungen und Ängsten aufzuräumen.

Grundsätzlich sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Merkmalsbereiche

  • Arbeitsinhalte/-aufgaben
  • Arbeitsorganisation
  • soziale Beziehungen und
  • Arbeitsbedingungen/-umgebung

zu untersuchen.

 

Die Gefährdungsbeurteilung wurde angemessen durchgeführt, wenn

  • die betriebliche Gefährdungsbeurteilung im Wesentlichen durchgeführt und                                                              zutreffend bewertet wurde
  • umgesetzte Maßnahmen des Arbeitgebers ausreichend und geeignet sind
  • die Wirksamkeitskontrollen durchgeführt werden
  • die Beurteilung aktuell ist
  • die Dokumentation in Form und Inhalt angemessen vorliegt